Rang im Grundbuch
Alle Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches einer Immobilie stehen in einem bestimmten Rangverhältnis zueinander. Je besser der Rang, desto besser ist die Befriedigung der Ansprüche im Fall einer Zwangsversteigerung. Der erstrangige Gläubiger wird bis zur vollen Höhe der Forderung ausgezahlt, dann erst folgt der zweitrangige Gläubiger etc.
Ihre Reallast sollte grundsätzlich immer erstrangig, also vor eventuellen Grundschulden und Hypotheken zugunsten von Kreditgläubigern, im Grundbuches eingetragen sein. Die erstrangige Absicherung schützt Sie vor dem Verlust Ihrer Rechte am besten.
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